365 StPO). Dies bedeutet, dass bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Strafbefehls das Vorverfahren nicht abgeschlossen ist und damit bezüglich Haftfragen die Bestimmungen über die Untersuchungshaft massgebend sind. Somit ist die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall berechtigt, die Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen, und das Zwangsmassnahmengericht verpflichtet, über diesen Antrag zu befinden. Die Rechtskraft des Strafbefehls tritt im vorliegenden Fall frühestens am 26. Januar 2015 ein. (…)