, Zürich 2013, Rz. 1352). Wird dagegen eine Einsprache erhoben, so liegt der Fall zunächst wieder bei der Staatsanwaltschaft, welche über das weitere Vorgehen zu befinden hat (Festhalten am Strafbefehl, Einstellung des Verfahrens, Erlass eines neuen Strafbefehls, Anklageerhebung, Art. 355 StPO). Hält die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung eines Hauptverfahrens. In diesem Fall wird der Strafbefehl zur Anklageschrift (Art. 365 StPO).