Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). 2.2.2 Der Erlass eines Strafbefehls führt im Gegensatz zur Anklageerhebung nicht ohne Weiteres zum Abschluss des Vorverfahrens. Der Strafbefehl stellt im Zeitpunkt des Erlasses (noch) kein Urteil dar, sondern lediglich ein Erledigungsvorschlag. Nur für den Fall, dass der Strafbefehl anerkannt wird, kommt ihm die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz.