Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Januar 2015 (350 15 26) Bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Strafbefehls ist das Vorverfahren nicht abgeschlossen. Somit sind in diesen Fällen bezüglich Haftfragen die Bestimmungen über die Untersuchungshaft massgebend. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, zwischen Erlass eines Strafbefehls und dessen Rechtskraft, die Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen, und das Zwangsmassnahmengericht verpflichtet, über diesen Antrag zu befinden. Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 21. Januar 2015 Verlängerung U-Haft Verlängerung