Zudem lebt der Beschuldigte im Ausland und hat in der Schweiz kein Vermögen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte bereit oder in der Lage ist, eine Geldstrafe zu begleichen. Ebenso sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit nicht gegeben. 2.3.4 Liegt ein erstinstanzliches Urteil vor, so kann bei der Anordnung von Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil (Art. 231 StPO) von diesem Entscheid ausgegangen werden, um die mutmassliche Dauer der Strafe zu bestimmen. Mit anderen Worten bildet das erstinstanzliche Urteil die Basis, um die Frage der Überhaft zu prüfen.