42 Abs. 1 StGB muss eine ungünstige Prognose vorliegen, wenn der bedingte Vollzug einer Strafe verweigert werden soll (Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 42 N 38). Im vorliegenden Fall erachtet es das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der konkreten Umstände als möglich, dass der Beschuldigte selbst im Falle einer Strafe von weniger als sechs Monaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, da die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB gegeben sein könnten.