Die Ausfällung einer Zusatzstrafe müsse besonders sorgfältig geprüft werden. Es müssten besonders triftige Gründe vorliegen, damit eine andersgeartete Strafe ausgesprochen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass eine Geldstrafe auszufällen sei. 2.3.3 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird. Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit können gemäss Art. 36 und 39 StGB in Ersatzfreiheitsstrafen bzw. Freiheitsstrafe umgewandelt werden (Ulrich Weder, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob /