Zuständig ist ebenfalls das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts (Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG). 2. -2.3.1 (…) 2.3.2 Der Verteidiger macht geltend, dass bei der Anordnung von Sicherheitshaft eine Überhaft drohe. Durch die beantragte Sicherheitshaft von zwei Monaten würden die im Strafbefehl vorgesehenen vier Monate Freiheitsstrafe übertroffen Die mögliche Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe könne nicht einen Ausnahmefall begründen, welcher zu einer Verurteilung zu einer kurzen Freiheitsstrafe führen kann. Die Ausfällung einer Zusatzstrafe müsse besonders sorgfältig geprüft werden.