{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2015-247_2015-06-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=21a6cdba-8844-400d-92c9-ce0b2fd1291b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433553", "Checksum": "5433b6f60797f0059b0b3368705b3617"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2015 247", "350 15 247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.06.2015 350 2015 247 (350 15 247)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 18.06.2015 350 2015 247 (350 15 247)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 18.06.2015 350 2015 247 (350 15 247)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:17:59", "Checksum": "5a7feb4655c5b9b704b2c00277473fb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.06.2015 350 2015 247 (350 15 247)\nRegeste:\nAnordnung Sicherheitshaft\n\n1.\nGestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für Haftentlassungsgesuche, welche die Staatsanwaltschaft nicht gutheissen will, zuständig (Art. 228 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 229 Abs. 1 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht über die Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft hin. Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich sinngemäss nach Art. 227 StPO (Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO). Zuständig ist ebenfalls das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts (Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG).\n2. -2.3.1\n(…)\n2.3.2 Der Verteidiger macht geltend, dass bei der Anordnung von Sicherheitshaft eine Überhaft drohe. Durch die beantragte Sicherheitshaft von zwei Monaten würden die im Strafbefehl vorgesehenen vier Monate Freiheitsstrafe übertroffen Die mögliche Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe könne nicht einen Ausnahmefall begründen, welcher zu einer Verurteilung zu einer kurzen Freiheitsstrafe führen kann. Die Ausfällung einer Zusatzstrafe müsse besonders sorgfältig geprüft werden. Es müssten besonders triftige Gründe vorliegen, damit eine andersgeartete Strafe ausgesprochen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass eine Geldstrafe auszufällen sei.\n2.3.3 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird. Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit können gemäss Art. 36 und 39 StGB in Ersatzfreiheitsstrafen bzw. Freiheitsstrafe umgewandelt werden (Ulrich Weder, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 212 N 22; Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. September 2012, 470 12 169). Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB muss eine ungünstige Prognose vorliegen, wenn der bedingte Vollzug einer Strafe verweigert werden soll (Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 42 N 38). Im vorliegenden Fall erachtet es das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der konkreten Umstände als möglich, dass der Beschuldigte selbst im Falle einer Strafe von weniger als sechs Monaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, da die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB gegeben sein könnten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beschuldigte nicht allein zur Begehung von Delikten in die Schweiz eingereist ist. Er führt in seiner Stellungnahme aus, dass er durch A. und die konkreten Umstände in Versuchung geführt worden sei. Zusammen mit der Tatsache, dass der Beschuldigte innerhalb von sechs Monaten nun zum dritten Mal delinquiert hat, ist nicht offensichtlich, dass er durch die Ausfällung einer bedingten Strafe von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abgehalten wird. Zudem lebt der Beschuldigte im Ausland und hat in der Schweiz kein Vermögen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte bereit oder in der Lage ist, eine Geldstrafe zu begleichen. Ebenso sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit nicht gegeben.\n2.3.4 Liegt ein erstinstanzliches Urteil vor, so kann bei der Anordnung von Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil (Art. 231 StPO) von diesem Entscheid ausgegangen werden, um die mutmassliche Dauer der Strafe zu bestimmen. Mit anderen Worten bildet das erstinstanzliche Urteil die Basis, um die Frage der Überhaft zu prüfen. Wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung zu prüfen. Ist die Legalprognose negativ oder unsicher, muss die Haftentlassung grundsätzlich nach drei Vierteln der Strafe angeordnet werden (Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 231 N 8 ff.). Diese Grundsätze müssen auch in Fällen von Anordnung der Sicherheitshaft nach Anklageerhebung in Fällen gelten, wenn eine Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte mehrfach, einschlägig vorbestraft. Es kann deshalb nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Er befindet sich seit dem 15. April 2015 in Untersuchungshaft und der angefochtene Strafbefehl lautet auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten. Somit kann die Sicherheitshaft bis zum 14. Juli 2015 angeordnet werden.\n3.\n(…)"}