Wie weiter oben ausgeführt, ist das Verfahren mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 21. August 2014 an den Kanton Zug übergegangen. Das Zwangsmassnahmengericht Basel- Landschaft ist für die Behandlung dieses Haftverfahrens lediglich aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und in einer Übergangsphase örtlich und sachlich zuständig (vorne Erw. 1.1.3 f.). Der „abgebende“ Kanton soll weiteren Verfahrenshandlungen des übernehmenden Kantons, wie erwähnt, nicht ohne Not vorgreifen. Im Hinblick auf die bereits genannten Umstände (Einarbeitung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, ev. Bestellung einer neuen Verteidigung, umfangreiche Akten) rechtfertigt es sich, die Untersuchungshaft für die