Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. März 2014 (350 14 97) verwiesen werden. Aufgrund der Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) hat er bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem ist er in Deutschland vorbestraft, was sich bei einer allfälligen Verurteilung straferhöhend auswirken wird. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 30. November 2013 in Untersuchungshaft.