Mit der vorläufigen Verlängerung der Haft soll es der übernehmenden Staatsanwaltschaft ermöglicht werden, sich nach Eingang der Akten einen Überblick über das Verfahren zu verschaffen. Ist sodann ein Wechsel der Verteidigung angezeigt, so muss auch diese sich zuerst in den Fall einarbeiten. Der „abgebende“ Kanton soll nicht ohne Not und länger als nötig zukünftigen Verfahrenshandlungen des übernehmenden Kantons vorgreifen bzw. diese präjudizieren. 1.2 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Verlängerung von Untersuchungshaft zuständig. 1.3-2.2 (…) 2.3