Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist diese Zuständigkeit in Haftsachen allerdings nur für eine zeitlich klar befristete Dauer zu bejahen. Dies ergibt sich letztlich auch aus den SSK-Gerichtsstandsempfehlungen, wo von „zeitlich befristeten“ Zwangsmassnahmen sowie davon die Rede ist, im Fall einer fehlenden Einigung habe die abtretende Behörde dafür zu sorgen, dass die Zwangsmassnahmen „noch für zehn Tage ab Eingang der Akten im übernehmenden Kanton andauern“. Mit der vorläufigen Verlängerung der Haft soll es der übernehmenden Staatsanwaltschaft ermöglicht werden, sich nach Eingang der Akten einen Überblick über das Verfahren zu verschaffen.