Offensichtlich ist, dass kein Fall gemäss Art. 52 StPO vorliegt, da sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eben gerade darauf geeinigt haben, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im eigenen Namen den Haftverlängerungsantrag einreicht, d.h. die entsprechende Verfahrenshandlung im Kanton Basel-Landschaft durchführt. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft für den Antrag auf Haftverlängerung grundsätzlich gegeben. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist diese Zuständigkeit in Haftsachen allerdings nur für eine zeitlich klar befristete Dauer zu bejahen.