1.1.4 Zum Zeitpunkt der Einreichung des Haftverlängerungsantrags durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft lag ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft Zug gemäss Art. 49 Abs. 1 StPO vor. Ein schriftliches Ersuchen war nicht nötig, da es sich nicht um einen Fall gemäss Art. 50 Abs. 1 StPO (Festnahme) handelt. Offensichtlich ist, dass kein Fall gemäss Art.