komplexen Verfahren verfügt und im Besitz der bisher in den Haftverfahren eingereichten Akten ist. Es verhält sich hier im Prinzip ähnlich wie im Fall der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil. Auch wenn Berufung angemeldet worden ist und der Fall somit in die Zuständigkeit einer anderen Behörde wechselt, verbleibt die Verfahrensleitung grundsätzlich beim erstinstanzlichen Gericht bis das Urteil begründet ist und die Akten an die Berufungsinstanz überwiesen worden sind (Art. 399 Abs. 2 StPO, ADRIAN JENT, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art.