Aber selbst wenn der Aktenversand bereits am 21. August 2014 erfolgt sein sollte, so wäre es der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nicht möglich gewesen, sich einen Überblick über das Verfahren zu verschaffen und zu prüfen, ob und mit welcher Begründung eine Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen ist. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft und des Kantons Zug, sich darauf zu einigen, das Haftverlängerungsverfahren vorerst noch im Kanton Basel- Landschaft durchzuführen, ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, insbesondere da das Zwangsmassnahmengericht bereits über Vorkenntnisse in diesem umfangreichen und