Fällen die Begründung nachgereicht werden kann (Art. 50 Abs. 3 StPO). Es wird nicht ausdrücklich gefordert, dass das Ersuchen schriftlich sein muss (HORST SCHMITT, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 50 N 11).