Aus prozess- und verfahrensökonomischen Gründen sollen Verfahrenshandlungen, wenn immer möglich, durch die mit der Sache befasste Behörde durchgeführt werden. Ein Rechtshilfeersuchen soll nur gestellt werden, wenn damit der Aufwand für die betroffenen Behörden und/oder Verfahrensbeteiligten wesentlich geringer wird (HORST SCHMITT, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 49 N 4). Ersuchen um Festnahmen haben in Form eines schriftlichen Vorführbefehls zu ergehen (Art. 50 Abs. 1 StPO). Andere Zwangsmassnahmen müssen kurz begründet werden, wobei in dringenden