1.1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaften und die Gerichte des Bundes und der Kantone von den Strafbehörden anderer Kantone oder des Bundes die Durchführung von Verfahrenshandlungen verlangen. In diesem Fall darf sich der ersuchte Kanton nicht auf den Standpunkt stellen, die ersuchende Behörde könne die Verfahrenshandlung in Anwendung von Art. 52 StPO selber durchführen. Aus prozess- und verfahrensökonomischen Gründen sollen Verfahrenshandlungen, wenn immer möglich, durch die mit der Sache befasste Behörde durchgeführt werden.