Gemäss Art. 42 Abs. 2 StPO werden verhaftete Personen den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass eine beschuldigte Person ohne Haftverfahren von einer Behörde bzw. einem Kanton zum anderen hin und her geführt wird. Die Verantwortung, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Untersuchungshaft sollen bis zur Bestimmung des Gerichtsstands bei den Behörden des anordnenden Kantons verbleiben (ERICH KUHN, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art.