1.1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO ist für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörde des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 40 Abs. 2 StPO). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Gemäss Art.