Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 5. September 2014 Verlängerung U-Haft Zuständigkeit für Haftverlängerungsverfahren bei hängigen Gerichtsstandsauseinandersetzungen Es ist zulässig, dass sich die Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone im Hinblick auf einen Beschluss des Bundesstrafgerichts betreffend Gerichtsstand darüber einigen, welche Staatsanwaltschaft bei ihrem ZMG einen Haftverlängerungsantrag einreicht. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen das Bundesstrafgericht unmittelbar vor Ablauf der letzten Haftdauer einen Beschluss fällt. Erwägungen 1. 1.1