{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-97_2014-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=104aca71-1041-4688-a42d-b0e1361002e8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "70181a5511102acd985cd43c350fc236"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-97_2014-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=738bff55-784b-4903-be60-edc2a1262f62", "Checksum": "a4f48f7387f7cc7c9f61d95f97c6f2ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2014 97", "350 14 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.09.2014 350 2014 97 (350 14 97)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 05.09.2014 350 2014 97 (350 14 97)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 05.09.2014 350 2014 97 (350 14 97)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung U-Haft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:35", "Checksum": "241f2afb7bdb1ea469f9ffc4dbb70219", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.09.2014 350 2014 97 (350 14 97)\nRegeste:\nVerlängerung U-Haft\n\n1.1.3 Im vorliegenden Fall hat das Bundesstrafgericht am 21. August 2014 beschlossen,\ndass der Kanton Zug für die weitere Strafverfolgung in diesem Verfahren zuständig ist.\nDieser Entscheid ist am gleichen Tag versendet worden und bei der Staatsanwaltschaft\nBasel-Landschaft am 22. August 2014 eingegangen. Letztmals ist die Untersuchungshaft\ndurch das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft am 3. März 2014 bis zum 28.\nAugust 2014 verlängert worden. Der Haftverlängerungsantrag hätte damit spätestens am 24.\nAugust 2014 beim Zwangsmassnahmengericht eingehen müssen. Da es sich an diesem Tag\num einen Sonntag gehandelt hat, hat die Staatsanwaltschaft den Haftverlängerungsantrag\nzum spätesten möglichen Zeitpunkt, dem 22. August 2014, beim\nZwangsmassnahmengericht eingereicht. Dieser Tag wäre auch für eine Einreichung eines\nHaftverlängerungsantrags im Kanton Zug massgebend gewesen. Laut Staatsanwaltschaft\numfassen die Originalakten 10 Bundesordner, welche im Rahmen der\nGerichtsstandsauseinandersetzung an das Bundesstrafgericht überwiesen worden sind.\nDiese können frühestens am 21. August 2014 zu Handen der Staatsanwaltschaft des\nKantons Zug der Post übergeben worden sein. Nicht bekannt ist, ob und wann diese Akten\ntatsächlich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug angekommen sind bzw. ankommen\nwerden. Erfahrungsgemäss dauert der Aktenversand – selbst wenn die Begründung schon\nvorliegt und das Urteil rechtskräftig ist – nach einem Entscheid einige Tage, ev. sogar\nWochen, muss der Fall doch noch formell abgeschlossen werden (Akten fertig stellen,\nrotulieren, ev. abrechnen). Aber selbst wenn der Aktenversand bereits am 21. August 2014\nerfolgt sein sollte, so wäre es der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nicht möglich\ngewesen, sich einen Überblick über das Verfahren zu verschaffen und zu prüfen, ob und mit\nwelcher Begründung eine Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen ist. Das\nVorgehen der Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft und des Kantons Zug,\nsich darauf zu einigen, das Haftverlängerungsverfahren vorerst noch im Kanton Basel-\nLandschaft durchzuführen, ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, insbesondere da\ndas Zwangsmassnahmengericht bereits über Vorkenntnisse in diesem umfangreichen und\nkomplexen Verfahren verfügt und im Besitz der bisher in den Haftverfahren eingereichten\nAkten ist. Es verhält sich hier im Prinzip ähnlich wie im Fall der Berufung gegen ein\nerstinstanzliches Urteil. Auch wenn Berufung angemeldet worden ist und der Fall somit in die\nZuständigkeit einer anderen Behörde wechselt, verbleibt die Verfahrensleitung grundsätzlich\nbeim erstinstanzlichen Gericht bis das Urteil begründet ist und die Akten an die\nBerufungsinstanz überwiesen worden sind (Art. 399 Abs. 2 StPO, ADRIAN JENT, in: Marcel\nAlexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 61 N 4).\n\n1.1.4 Zum Zeitpunkt der Einreichung des Haftverlängerungsantrags durch die\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft lag ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft Zug gemäss\nArt. 49 Abs. 1 StPO vor. Ein schriftliches Ersuchen war nicht nötig, da es sich nicht um einen\nFall gemäss Art. 50 Abs. 1 StPO (Festnahme) handelt. Offensichtlich ist, dass kein Fall\ngemäss Art. 52 StPO vorliegt, da sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und die\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft eben gerade darauf geeinigt haben, dass die\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft im eigenen Namen den Haftverlängerungsantrag\neinreicht, d.h. die entsprechende Verfahrenshandlung im Kanton Basel-Landschaft\ndurchführt. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des\nKantons Basel-Landschaft für den Antrag auf Haftverlängerung grundsätzlich gegeben.\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist diese Zuständigkeit in Haftsachen\nallerdings nur für eine zeitlich klar befristete Dauer zu bejahen. Dies ergibt sich letztlich auch\naus den SSK-Gerichtsstandsempfehlungen, wo von „zeitlich befristeten“\nZwangsmassnahmen sowie davon die Rede ist, im Fall einer fehlenden Einigung habe die\nabtretende Behörde dafür zu sorgen, dass die Zwangsmassnahmen „noch für zehn Tage ab\nEingang der Akten im übernehmenden Kanton andauern“. Mit der vorläufigen Verlängerung\nder Haft soll es der übernehmenden Staatsanwaltschaft ermöglicht werden, sich nach\nEingang der Akten einen Überblick über das Verfahren zu verschaffen. Ist sodann ein\nWechsel der Verteidigung angezeigt, so muss auch diese sich zuerst in den Fall einarbeiten.\nDer „abgebende“ Kanton soll nicht ohne Not und länger als nötig zukünftigen\nVerfahrenshandlungen des übernehmenden Kantons vorgreifen bzw. diese präjudizieren.\n\n1.2\n\nGestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1\nGOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Verlängerung von\nUntersuchungshaft zuständig.\n\n1.3-2.2 (…)\n\n2.3\n\nBezüglich der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft kann auf die entsprechenden\nAusführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. März 2014 (350 14 97)\nverwiesen werden. Aufgrund der Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte\n(mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer\nDatenverarbeitungsanlage) hat er bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige\nGericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem ist er in Deutschland\nvorbestraft, was sich bei einer allfälligen Verurteilung straferhöhend auswirken wird. Der\nBeschuldigte befindet sich seit dem 30. November 2013 in Untersuchungshaft.\n\n"}