{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-97_2014-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=104aca71-1041-4688-a42d-b0e1361002e8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "70181a5511102acd985cd43c350fc236"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-97_2014-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=738bff55-784b-4903-be60-edc2a1262f62", "Checksum": "a4f48f7387f7cc7c9f61d95f97c6f2ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2014 97", "350 14 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.09.2014 350 2014 97 (350 14 97)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 05.09.2014 350 2014 97 (350 14 97)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 05.09.2014 350 2014 97 (350 14 97)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung U-Haft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:35", "Checksum": "241f2afb7bdb1ea469f9ffc4dbb70219", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.09.2014 350 2014 97 (350 14 97)\nRegeste:\nVerlängerung U-Haft\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n5. September 2014\n\nVerlängerung U-Haft\n\nZuständigkeit für Haftverlängerungsverfahren bei hängigen\nGerichtsstandsauseinandersetzungen\n\nEs ist zulässig, dass sich die Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone im Hinblick auf\neinen Beschluss des Bundesstrafgerichts betreffend Gerichtsstand darüber einigen, welche\nStaatsanwaltschaft bei ihrem ZMG einen Haftverlängerungsantrag einreicht. Dies gilt auch in\njenen Fällen, in denen das Bundesstrafgericht unmittelbar vor Ablauf der letzten Haftdauer\neinen Beschluss fällt.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1\n\n1.1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO ist für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die\nBehörde des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Die Strafbehörden prüfen\nihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle\nweiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener\nKantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so entscheidet das Bundesstrafgericht (Art.\n40 Abs. 2 StPO). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit\nder Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO).\nGemäss Art. 42 Abs. 2 StPO werden verhaftete Personen den Behörden anderer Kantone\nerst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist. Durch diese\nBestimmung soll verhindert werden, dass eine beschuldigte Person ohne Haftverfahren von\neiner Behörde bzw. einem Kanton zum anderen hin und her geführt wird. Die Verantwortung,\ndas Verfahren und die Zuständigkeit für die Untersuchungshaft sollen bis zur Bestimmung\ndes Gerichtsstands bei den Behörden des anordnenden Kantons verbleiben (ERICH KUHN, in:\nMarcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011,\nArt. 42 N 4; THOMAS FINGERHUT/VIKTOR LIEBER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob /\nViktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich\n2010, Art. 42 N 3 f.). Laut Ziff. 22 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-\nKonferenz zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen)\nsprechen sich die beteiligten Kantone untereinander über die Zuständigkeit für die\nVerlängerung befristeter Zwangsmassnahmen ab, wenn deren Verlängerung ansteht.\nKönnen sich die beteiligten Kantone nicht einigen, so sorgt der abtretende Kanton dafür,\ndass die Massnahmen noch für zehn Tage ab Eingang der Akten an den übernehmenden\nKanton andauern.\n\n1.1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaften und die Gerichte des\nBundes und der Kantone von den Strafbehörden anderer Kantone oder des Bundes die\nDurchführung von Verfahrenshandlungen verlangen. In diesem Fall darf sich der ersuchte\nKanton nicht auf den Standpunkt stellen, die ersuchende Behörde könne die\nVerfahrenshandlung in Anwendung von Art. 52 StPO selber durchführen. Aus prozess- und\nverfahrensökonomischen Gründen sollen Verfahrenshandlungen, wenn immer möglich,\ndurch die mit der Sache befasste Behörde durchgeführt werden. Ein Rechtshilfeersuchen\nsoll nur gestellt werden, wenn damit der Aufwand für die betroffenen Behörden und/oder\nVerfahrensbeteiligten wesentlich geringer wird (HORST SCHMITT, in: Marcel Alexander Niggli /\nMarianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 49 N 4). Ersuchen um\nFestnahmen haben in Form eines schriftlichen Vorführbefehls zu ergehen (Art. 50 Abs. 1\nStPO). Andere Zwangsmassnahmen müssen kurz begründet werden, wobei in dringenden\nFällen die Begründung nachgereicht werden kann (Art. 50 Abs. 3 StPO). Es wird nicht\nausdrücklich gefordert, dass das Ersuchen schriftlich sein muss (HORST SCHMITT, in: Marcel\nAlexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 50 N\n11).\n\n"}