2.2.3 Aufgrund der gesamten Umstände sind die Voraussetzungen für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht gegeben. Weder hat der Beschuldigte bereits früher durch gleichartige Straftaten die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, noch droht durch schwere Verbrechen oder Vergehen eine ernsthafte und konkrete Gefahr für potentielle Opfer. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob ein dringender Tatverdacht für einen Betrug vorliegt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht vor und der Beschuldigte ist aus der Haft zu entlassen. (…) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2014 (350 14 544)