Es war den Gläubigern offenbar klar, wofür ihr Geld verwendet wird. Allein aufgrund der erwähnten Namen, Länder und dem Modus („Freikauf“ einer Erbschaft) war eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorhanden, dass der Beschuldigte und seine Darlehensgeber letztendlich einem sogenannten „Nigeria Connection“-Betrug erlegen sind und das Geld im Rahmen eines solchen Geschäfts verwendet wird. Zusammenfassend erscheint die Beweislage für die Annahme eines Betrugs demnach nicht als derart erdrückend, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung auszugehen und daher das Vortatenerfordernis als erfüllt anzusehen ist.