Es bestehen zahlreiche Unklarheiten insbesondere in Bezug auf die Tatbestandselemente des Vorsatzes, der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, der arglistigen Täuschung und womöglich auch der Schuldfähigkeit. Ein erstes Verfahren in diesem Zusammenhang gegen den Beschuldigten wurde am 28. Januar 2010 durch die Staatsanwaltschaft Schaffhausen eingestellt. Damals wurde rechtskräftig festgestellt, dass er sich nicht an den ihm gewährten Darlehen bereichert hatte. Vielmehr wurde festgehalten, dass es sich bei ihm selbst um ein „Opfer“ der „Nigeria Connection“ handelte.