2.2.2 Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten insofern, als er eine deliktische Handlung verneint. Es liegt somit kein glaubhaftes Geständnis vor. Nach einer Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass auch nicht von einer erdrückenden Beweislage bzw. einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Verurteilung wegen Betrugs gesprochen werden kann. Es bestehen zahlreiche Unklarheiten insbesondere in Bezug auf die Tatbestandselemente des Vorsatzes, der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, der arglistigen Täuschung und womöglich auch der Schuldfähigkeit.