2.2.1 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Bestandteil des hier vorliegenden Verfahrens sind die Vorwürfe der Veruntreuung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei. Es handelt sich dabei um Vermögensdelikte im weiteren Sinn. Durch die zahlreichen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten ist keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität erfolgt. Es handelt sich nicht um „Gewaltdelikte“. Somit kann bei der Prüfung von Wiederholungsgefahr nicht vom Vortatenerfordernis abgewichen werden.