116 StPO). Zum selben Resultat kommt man, wenn man für die Annahme eines Ausnahmefalls davon ausgeht, dass es sich bei den schweren Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO (Ausführungsgefahr) um Delikte handelt, welche die Voraussetzungen für eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllen, das heisst bei angedrohten Taten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder gegen diese Rechtsgüter gerichtete und mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 221 N 43). 2.2