AJP 2011 S. 967). Das Schweizerische Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 14. März 2011 (1B_25/2011) dahingehend geäussert, dass Wiederholungsgefahr bei fehlenden Vortaten nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden darf bei Vorliegen schwerer Verbrechen oder Vergehen und einer ernsthaften und konkreten Gefahr für potentielle Opfer (Pra 100 [2011] Nr. 90). Durch die ausdrückliche Verwendung des Begriffes Opfer weist das Bundesgericht darauf hin, dass es sich bei den schweren Verbrechen und Vergehen um eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität handeln muss (siehe auch Art. 116 StPO).