2.1.3 Weist eine beschuldigte Person keine einschlägigen Vortaten auf, kommt die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich bei akut drohenden Schwerverbrechen, welche die öffentliche Sicherheit nicht weniger gefährden als bei Vorliegen einer Ausführungsgefahr, das heisst bei einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 221 N 35, Pra 100 [2011] Nr. 90). Diesfalls wären mit einer Haftentlassung erhebliche konkrete Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden oder würden mögliche Opfer von Gewaltdelikten derartigen Risiken ausgesetzt (BGE 137 IV 13; AJP 2011 S. 967).