Allerdings können auch schwere Vermögensdelikte das Vortatenerfordernis erfüllen. Dazu gehören insbesondere gewerbsmässiger Betrug und Serienbetrug (Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013), aber auch Raub, bewaffnete Einbrüche oder Einbruche durch einen Drogensüchtigen (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 221 N 11a).