Zu den verübten Taten gehören strafbare Handlungen, aufgrund welcher eine Verurteilung erfolgt ist, sowie Delikte, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, wobei hier ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage vorliegen muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2011 vom 20. Januar 2011). Schwere Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Wiederholungsgefahr), welche die öffentliche Sicherheit bedrohen, liegen vor allem bei Delikten gegen Leib und Leben sowie Sexualdelikten vor. Allerdings können auch schwere Vermögensdelikte das Vortatenerfordernis erfüllen.