Dieser Haftgrund soll einerseits der Verfahrensbeschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht. Andererseits will dieser Haftgrund im Sinne der Gefahrenabwehr verhindern, dass der Beschuldigte das Belassen in Freiheit bzw. die Haftentlassung zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen und so die Öffentlichkeit erheblich gefährden kann (BGE 137 IV 139 E. 2.2; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1024; MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler