{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-544_2014-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=91e655d9-2246-4839-b01c-4bd31cff015d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433590", "Checksum": "6571cdb0edd472369ce0fde79fafa61c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-544_2014-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b1588880-f21a-4e30-bf17-89d81104f3bf", "Checksum": "a8ad232960905d9867df926182e1f1a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2014 544", "350 14 544"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.12.2014 350 2014 544 (350 14 544)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 05.12.2014 350 2014 544 (350 14 544)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 05.12.2014 350 2014 544 (350 14 544)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung U-Haft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:13:05", "Checksum": "fb2ab94d85f7233b96ec9c15659618db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.12.2014 350 2014 544 (350 14 544)\nRegeste:\nAnordnung U-Haft\n\n2.2.2 Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten insofern, als er eine\ndeliktische Handlung verneint. Es liegt somit kein glaubhaftes Geständnis vor. Nach einer\nDurchsicht der Akten ist festzustellen, dass auch nicht von einer erdrückenden Beweislage\nbzw. einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Verurteilung wegen Betrugs gesprochen\nwerden kann. Es bestehen zahlreiche Unklarheiten insbesondere in Bezug auf die\nTatbestandselemente des Vorsatzes, der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, der\narglistigen Täuschung und womöglich auch der Schuldfähigkeit. Ein erstes Verfahren in\ndiesem Zusammenhang gegen den Beschuldigten wurde am 28. Januar 2010 durch die\nStaatsanwaltschaft Schaffhausen eingestellt. Damals wurde rechtskräftig festgestellt, dass er\nsich nicht an den ihm gewährten Darlehen bereichert hatte. Vielmehr wurde festgehalten,\ndass es sich bei ihm selbst um ein „Opfer“ der „Nigeria Connection“ handelte. Nach diesem\nVerfahren im Kanton Schaffhausen ist der Beschuldigte zwar wiederholt durch die\nStaatsanwaltschaft sowie Mitarbeiter der A.___ und von B.___ darauf hingewiesen worden,\ndass er einem Betrug erlegen sei. Trotzdem hat der Beschuldigte weiterhin bei Dritten\nDarlehen aufgenommen und versprochen, dass er die entsprechenden Beträge und eine\n„Belohnung“ zurückzahlen werde, wenn die Transaktion von C.___ abgeschlossen sei und er\nseinen Anteil erhalten habe. Der Beschuldigte war bis zu seiner Festnahme am 3. Dezember\n2014 gleichwohl und nach wie vor überzeugt, rechtmässig zu handeln. Er war von der\nGeschichte rund im C.___ überzeugt. Nachdem er bereits sein eigenes Geld nach Nigeria\nbzw. England überwiesen hatte, gelang es ihm, weitere Personen für das „Projekt“ zu\ngewinnen. Soweit ersichtlich, hat er diesen nur das erzählt, was ihm selbst erklärt worden\nwar und woran er glaubte. Die empfangenen Gelder hat er praktisch vollständig an C.___\nund dessen Hintermänner überwiesen.\nDie meisten Darlehensverträge sind auf einem als „Vereinbarung“ bezeichneten Formular\nabgeschlossen worden. Die Rückerstattung sollte jeweils sofort bzw. teilweise nach Eintritt\neines bestimmten Sachverhalts (z.B. Freilassung von D.___ und/oder E.___, Aktivierung\nE.___-Konto, Eintreffen von F.___-Leistungen, Freigabe der Gelder von D.___, ATM Card,\nKontoeröffnung G.___, Eintreffen eines DHL-Pakets) erfolgen. Der Einsatz wäre jeweils\ngemäss einer separaten Vereinbarung belohnt worden. Soweit diese Vereinbarungen\nvorhanden sind, war den Gläubigern jeweils klar, wofür das Geld eingesetzt wird (z.B.\nFreikauf von E.___, Darlehen von Fr. 750.-- für eine „Belohnung“ von US$ 1 Mio.; Freikauf\nvon D.___, Darlehen von Fr. 440.-- für eine „Belohnung von Fr. 20‘000.--). Verschiedene\nGläubiger haben sodann über einen längeren Zeitraum hinweg Darlehen gegeben, obwohl\nnie eine Rückzahlung bzw. Auszahlung der Belohnung erfolgt ist. Es war den Gläubigern\noffenbar klar, wofür ihr Geld verwendet wird. Allein aufgrund der erwähnten Namen, Länder\nund dem Modus („Freikauf“ einer Erbschaft) war eine gewisse Wahrscheinlichkeit\nvorhanden, dass der Beschuldigte und seine Darlehensgeber letztendlich einem\nsogenannten „Nigeria Connection“-Betrug erlegen sind und das Geld im Rahmen eines\nsolchen Geschäfts verwendet wird.\n\nZusammenfassend erscheint die Beweislage für die Annahme eines Betrugs demnach nicht\nals derart erdrückend, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung\nauszugehen und daher das Vortatenerfordernis als erfüllt anzusehen ist.\n\n2.2.3 Aufgrund der gesamten Umstände sind die Voraussetzungen für das Vorliegen von\nWiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht gegeben. Weder hat der\nBeschuldigte bereits früher durch gleichartige Straftaten die Sicherheit anderer erheblich\ngefährdet, noch droht durch schwere Verbrechen oder Vergehen eine ernsthafte und\nkonkrete Gefahr für potentielle Opfer. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob ein\ndringender Tatverdacht für einen Betrug vorliegt. Somit liegen die Voraussetzungen für die\nAnordnung von Untersuchungshaft nicht vor und der Beschuldigte ist aus der Haft zu\nentlassen.\n\n(…)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2014 (350 14 544)\n"}