{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-544_2014-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=91e655d9-2246-4839-b01c-4bd31cff015d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "6571cdb0edd472369ce0fde79fafa61c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-544_2014-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b1588880-f21a-4e30-bf17-89d81104f3bf", "Checksum": "a8ad232960905d9867df926182e1f1a7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2014 544", "350 14 544"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.12.2014 350 2014 544 (350 14 544)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 05.12.2014 350 2014 544 (350 14 544)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 05.12.2014 350 2014 544 (350 14 544)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung U-Haft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:11:14", "Checksum": "96a2ad8fad407cfab42c32560f965e16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.12.2014 350 2014 544 (350 14 544)\nRegeste:\nAnordnung U-Haft\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n5. Dezember 2014\n\nAnordnung U-Haft\n\nWiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten ohne Vortaten\n\nBei zahlreichen, eher geringfügigen Vermögensdelikte kann bei der Prüfung von\nWiederholungsgefahr nicht vom Vortatenerfordernis abgewichen werden, da keine\nunmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität erfolgt\nund es sich somit nicht um „Gewaltdelikte“ handelt.\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n2.1\n\n2.1.1 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) setzt voraus,\ndass ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen\noder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher\ngleichartige Straftaten verübt hat (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,\nPraxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 221 N 10). Dieser Haftgrund soll einerseits der\nVerfahrensbeschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch\nimmer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht. Andererseits will dieser Haftgrund\nim Sinne der Gefahrenabwehr verhindern, dass der Beschuldigte das Belassen in Freiheit\nbzw. die Haftentlassung zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen und so die\nÖffentlichkeit erheblich gefährden kann (BGE 137 IV 139 E. 2.2; NIKLAUS SCHMID, Handbuch\ndes schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1024; MARC FORSTER, in:\nMarcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl.,\nBasel 2014, Art. 221 N 9; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 221 N 10; MARKUS\nHUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber\n[Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014,\nArt. 221 N 30).\n2.1.2 Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist\nverhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und dabei\nandererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Das Gesetz verlangt\ndabei, dass der Beschuldigte bereits früher, (mindestens zwei) gleichartige Vortaten verübt\nhat. Zu den verübten Taten gehören strafbare Handlungen, aufgrund welcher eine\nVerurteilung erfolgt ist, sowie Delikte, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens\nbilden, wobei hier ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage vorliegen\nmuss (Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2011 vom 20. Januar 2011). Schwere Verbrechen\noder Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Wiederholungsgefahr), welche die\nöffentliche Sicherheit bedrohen, liegen vor allem bei Delikten gegen Leib und Leben sowie\nSexualdelikten vor. Allerdings können auch schwere Vermögensdelikte das\nVortatenerfordernis erfüllen. Dazu gehören insbesondere gewerbsmässiger Betrug und\nSerienbetrug (Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013), aber auch Raub,\nbewaffnete Einbrüche oder Einbruche durch einen Drogensüchtigen (SCHMID,\nPraxiskommentar, Art. 221 N 11a).\n\n2.1.3 Weist eine beschuldigte Person keine einschlägigen Vortaten auf, kommt die\nAnordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nur in Ausnahmefällen in\nBetracht, nämlich bei akut drohenden Schwerverbrechen, welche die öffentliche Sicherheit\nnicht weniger gefährden als bei Vorliegen einer Ausführungsgefahr, das heisst bei einem\nuntragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 221 N\n35, Pra 100 [2011] Nr. 90). Diesfalls wären mit einer Haftentlassung erhebliche konkrete\nRisiken für die öffentliche Sicherheit verbunden oder würden mögliche Opfer von\nGewaltdelikten derartigen Risiken ausgesetzt (BGE 137 IV 13; AJP 2011 S. 967). Das\nSchweizerische Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 14. März 2011 (1B_25/2011)\ndahingehend geäussert, dass Wiederholungsgefahr bei fehlenden Vortaten nur mit grosser\nZurückhaltung angenommen werden darf bei Vorliegen schwerer Verbrechen oder Vergehen\nund einer ernsthaften und konkreten Gefahr für potentielle Opfer (Pra 100 [2011] Nr. 90).\nDurch die ausdrückliche Verwendung des Begriffes Opfer weist das Bundesgericht darauf\nhin, dass es sich bei den schweren Verbrechen und Vergehen um eine unmittelbare\nBeeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität handeln muss\n(siehe auch Art. 116 StPO). Zum selben Resultat kommt man, wenn man für die Annahme\neines Ausnahmefalls davon ausgeht, dass es sich bei den schweren Verbrechen im Sinne\nvon Art. 221 Abs. 2 StPO (Ausführungsgefahr) um Delikte handelt, welche die\nVoraussetzungen für eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllen, das heisst bei\nangedrohten Taten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität wie Mord,\nvorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme,\nBrandstiftung, Gefährdung des Lebens oder gegen diese Rechtsgüter gerichtete und mit\neiner Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O.,\nArt. 221 N 43).\n\n2.2\n\n2.2.1 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Bestandteil des hier vorliegenden Verfahrens\nsind die Vorwürfe der Veruntreuung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der\nGeldwäscherei. Es handelt sich dabei um Vermögensdelikte im weiteren Sinn. Durch die\nzahlreichen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten ist keine unmittelbare\nBeeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität erfolgt. Es handelt\nsich nicht um „Gewaltdelikte“. Somit kann bei der Prüfung von Wiederholungsgefahr nicht\nvom Vortatenerfordernis abgewichen werden.\n\n"}