Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht deshalb gestützt auf ihre Observation und/oder Videoüberwachung bekannt zu geben, in welchem Zeitraum der Beschuldigte den öffentlichen Fernmeldeanschluss benutzt hat. Die entsprechenden Gespräche können dann nach erfolgter Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht auf dessen Anweisung hin vom Dienst ÜPF der Polizei Basel- Landschaft bzw. Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden.