Diesbezüglich besteht keine besondere zeitliche Dringlichkeit. Aufgrund der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Überwachung (Erkenntnisse über den Umfang des Drogenhandels) und der betroffenen privaten Interessen (Schutz der Privatsphäre einer unbekannten Anzahl Personen, welche in keiner Beziehung zum Beschuldigten stehen) erachtet es das Zwangsmassnahmengericht nicht als verhältnismässig, dass eine Direktschaltung genehmigt wird. Vielmehr sind die Gespräche vorerst durch den Dienst ÜPF aufzuzeichnen und zu einem späteren Zeitpunkt in dem Umfang an die auswertende Behörde herauszugeben, welcher für die Strafverfolgung gegen A.___ notwendig ist. Dies ist der Zeitraum der von ihm