Wie weiter oben ausgeführt, muss die Strafverfolgungsbehörde den geringstmöglichen Grundrechtseingriff wählen. Da der Beschuldigte bereits observiert wird, besteht die Möglichkeit, dass er jederzeit während einer Drogenübergabe angehalten werden kann. Somit können auf diesem Weg auch seine Lieferanten und Abnehmer ermittelt werden. Eine Überwachung seiner Telefongespräche ist primär notwendig, um Erkenntnisse über den Umfang der umgesetzten Drogen und allfälliger Hintermänner zu erhalten. Diesbezüglich besteht keine besondere zeitliche Dringlichkeit.