Bereits am xx.xx.xxxx hat die Staatsanwaltschaft die aktive Überwachung der fraglichen Telefonkabine angeordnet. Der entsprechende Genehmigungsantrag ist mit Entscheid vom yy.yy.yyyy abgewiesen worden, da die Staatsanwaltschaft keine Schutzvorkehrungen getroffen hat, damit nur die Gespräche der beschuldigten Person ausgewertet werden (Entscheid aa bb ccc). Neu hat die Staatsanwaltschaft am zz.zz.zzzz angeordnet, dass nur Gespräche protokolliert werden dürfen, bei welchen der Beschuldigte an seiner Stimme erkannt wurde oder bei welchen mittels Observation bzw. Videoüberwachung festgestellt worden ist, dass er im fraglichen Zeitraum die Telefonkabine aufgesucht hat.