Es handelt sich deshalb im vorliegenden Fall um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, da eine unbestimmte Anzahl von nicht am Strafverfahren beteiligten Personen betroffen ist. Da bei der Überwachung einer öffentlichen Telefonkabine Gespräche unbeteiligter Dritter, welche keinen Bezug zur beschuldigten Person haben, überwacht werden, sind im Gegensatz zur Drittüberwachung einer bestimmten, klar definierten Person besondere Schutzmassnahmen notwendig, damit gezielt nur die Gespräche der Zielperson (beschuldigte Person) abgehört werden können (MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne