2.4 Bei einer Telefonüberwachung handelt es sich um einen Eingriff in die persönliche Freiheit (Schutz der Privatsphäre, Art. 13 BV) der überwachten Personen, d.h. sowohl des Anschlussinhabers als auch der Personen, die diesen Anschluss benutzen. Ein solcher Grundrechtseingriff muss verhältnismässig sein. Dabei muss der Grundrechtseingriff, vorliegend die Überwachung des Telefonverkehrs des Beschuldigten und von Drittpersonen, geeignet sein, den verfolgten Zweck (Strafverfolgung) herbeizuführen. Zusätzlich muss es sich um den geringstmöglichen Eingriff handeln (Erforderlichkeit). Des Weiteren müssen das zu schützende öffentliche Interesse und das betroffene private Interesse in einem