Nach den Gesuchsakten sind die Voraussetzungen für eine Echtzeit-Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx der öffentlichen Telefonkabine der B.___ an der X._strasse 2 in X.___ in der Untersuchung gegen A.___ demzufolge grundsätzlich erfüllt, wird dieser doch dringend der Begehung von Katalogtaten (Art. 19 Abs. 2 BetmG; vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO) verdächtigt (lit. a). Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt eine Überwachung des Telefonanschlusses (lit. b). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage davon auszugehen, dass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (lit. c).