2.3 In Bezug auf den dringenden Tatverdacht gegen A.___ kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom xx.yy.zzzz verwiesen werden. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings zu beachten, dass zwar der dringende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte mit einer qualifizierten Menge Heroin handelt, nicht aber, dass er eine besonders grosse Menge umsetzt. Dieser Umstand ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Überwachung einer öffentlichen Fernmeldeanlage zu würdigen.