Die Voraussetzungen der Überwachung von Drittpersonen (unbestimmte Anzahl von Nutzern einer öffentlichen Telefonkabine) sind vorliegend gegeben, ist doch davon auszugehen, dass A.___ diesen Anschluss ebenfalls benutzt (Videoaufnahmen sowie Auswertung der Observation und Kamera betreffend die Telefonkabine beim Bahnhof X.___ in der Aktion „Y.___“. Die B.___ als Betreiberin der Telefonkabine ist eine Drittperson i.S. von Art. 270 lit. b StPO. Die Voraussetzungen der Überwachung einer Drittperson sind vorliegend somit erfüllt (Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO).