Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 6. November 2014 Geheime Überwachung Aktive Überwachung einer Telefonkabine Die aktive Überwachung einer Telefonkabine ist nur mit begleitenden Massnahmen zulässig, damit nur die Gespräche der Zielperson abgehört werden können. Um die Interessen unbeteiligter Dritter zu schützen, ist eine Direktschaltung unzulässig. Die Gesprächsaufzeichnungen werden der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft vom Dienst ÜPF erst nachträglich, begrenzt auf die Zeiträume in denen der Beschuldigte die Telefonkabine aufgesucht hat, und nach Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht herausgegeben.