{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-488_2014-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=28d1bd68-8eec-49c0-8b18-e9eafbbcf14b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433590", "Checksum": "e9f08ab6b61d4328e66d537f4db53178"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-488_2014-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f8204183-71f7-48c9-aa5a-1bcdb5544c0d", "Checksum": "4919c6a041848449722321cc5c8d2b54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2014 488", "350 14 488"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 06.11.2014 350 2014 488 (350 14 488)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 06.11.2014 350 2014 488 (350 14 488)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 06.11.2014 350 2014 488 (350 14 488)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktive Überwachung einer Telefonkabine"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:12:34", "Checksum": "89071600246bda30ddf71c5723b545a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 06.11.2014 350 2014 488 (350 14 488)\nRegeste:\nAktive Überwachung einer Telefonkabine\n\nBereits am xx.xx.xxxx hat die Staatsanwaltschaft die aktive Überwachung der fraglichen\nTelefonkabine angeordnet. Der entsprechende Genehmigungsantrag ist mit Entscheid vom\nyy.yy.yyyy abgewiesen worden, da die Staatsanwaltschaft keine Schutzvorkehrungen\ngetroffen hat, damit nur die Gespräche der beschuldigten Person ausgewertet werden\n(Entscheid aa bb ccc). Neu hat die Staatsanwaltschaft am zz.zz.zzzz angeordnet, dass nur\nGespräche protokolliert werden dürfen, bei welchen der Beschuldigte an seiner Stimme\nerkannt wurde oder bei welchen mittels Observation bzw. Videoüberwachung festgestellt\nworden ist, dass er im fraglichen Zeitraum die Telefonkabine aufgesucht hat.\n\n2.6 Im Rahmen einer aktiven Telefonüberwachung besteht laut Auskunft des Dienstes\nÜberwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF (Dienst ÜPF) die Möglichkeit, dass der\nauswertenden Behörde (Polizei Basel-Landschaft) vorerst kein Zugriff auf die laufenden\nTelefongespräche gegeben wird. Es ist dem Dienst ÜPF entgegen den Ausführungen der\nStaatsanwaltschaft somit möglich, der auswertenden Behörde die Gesprächsinhalte, die im\nRahmen einer aktiven Telefonüberwachung angefallen sind, erst nachträglich zugänglich zu\nmachen (vgl. Mail von C.___ vom Dienst ÜPF vom 6. November 2014).\n\nWie weiter oben ausgeführt, muss die Strafverfolgungsbehörde den geringstmöglichen\nGrundrechtseingriff wählen. Da der Beschuldigte bereits observiert wird, besteht die\nMöglichkeit, dass er jederzeit während einer Drogenübergabe angehalten werden kann.\nSomit können auf diesem Weg auch seine Lieferanten und Abnehmer ermittelt werden. Eine\nÜberwachung seiner Telefongespräche ist primär notwendig, um Erkenntnisse über den\nUmfang der umgesetzten Drogen und allfälliger Hintermänner zu erhalten. Diesbezüglich\nbesteht keine besondere zeitliche Dringlichkeit. Aufgrund der Abwägung des öffentlichen\nInteresses an der Überwachung (Erkenntnisse über den Umfang des Drogenhandels) und\nder betroffenen privaten Interessen (Schutz der Privatsphäre einer unbekannten Anzahl\nPersonen, welche in keiner Beziehung zum Beschuldigten stehen) erachtet es das\nZwangsmassnahmengericht nicht als verhältnismässig, dass eine Direktschaltung genehmigt\nwird. Vielmehr sind die Gespräche vorerst durch den Dienst ÜPF aufzuzeichnen und zu\neinem späteren Zeitpunkt in dem Umfang an die auswertende Behörde herauszugeben,\nwelcher für die Strafverfolgung gegen A.___ notwendig ist. Dies ist der Zeitraum der von ihm\ngetätigten Gespräche. Durch eine Direktschaltung wäre es der Polizei Basel-Landschaft bzw.\nder Staatsanwaltschaft möglich, jedes Gespräch, welches mit dem öffentlichen\nFernmeldeanschluss geführt wird, direkt mitzuhören. Dies ist weder nötig noch zulässig. Es\nsoll verhindert werden, dass die Polizei Basel-Landschaft bzw. die Staatsanwaltschaft\nKenntnis der Gespräche unbeteiligter Drittpersonen erhalten. Schliesslich hat die\nStaatsanwaltschaft selber am zz.zz.zzzz angeordnet, dass zwei Mitarbeiter der Polizei\nBasel-Landschaft die Gesprächsprotokolle anzufertigen und damit eine Triage der\nGespräche Dritter und derjenigen des Beschuldigten vorzunehmen haben. Genau dies\nwürde dem Sinn und Zweck der im Rahmen einer Überwachung einer Telefonkabine zu\ntreffenden besonderen Schutzmassnahmen widersprechen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht deshalb gestützt auf ihre\nObservation und/oder Videoüberwachung bekannt zu geben, in welchem Zeitraum der\nBeschuldigte den öffentlichen Fernmeldeanschluss benutzt hat. Die entsprechenden\nGespräche können dann nach erfolgter Genehmigung durch das\nZwangsmassnahmengericht auf dessen Anweisung hin vom Dienst ÜPF der Polizei Basel-\nLandschaft bzw. Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden.\n\n2.7 Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A.___ wegen qualifizierter\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am zz.zz.zzzz angeordnete Echtzeit-\nÜberwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx der öffentlichen Telefonkabine der B.___ an der\nX._strasse 2 in X.___ ist demnach für die Zeit vom zz.zz.zzzz bis zum uu.uu.uuuu für\ndiejenigen Zeiträume zulässig, in denen die Staatsanwaltschaft anhand einer Observation\noder Videoüberwachung belegen kann, dass der Beschuldigte effektiv die fragliche\nöffentliche Telefonkabine benutzt hat. Um die Interessen unbeteiligter Dritter zu schützen, ist\neine Direktschaltung unzulässig. Die Gesprächsaufzeichnungen werden der Polizei Basel-\nLandschaft bzw. der Staatsanwaltschaft vom Dienst ÜPF erst nachträglich, begrenzt auf die\nZeiträume in denen der Beschuldigte die Telefonkabine aufgesucht hat, und nach\nGenehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht herausgegeben.\n(…)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2014 (350 14 488)\n"}