{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-488_2014-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=28d1bd68-8eec-49c0-8b18-e9eafbbcf14b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "e9f08ab6b61d4328e66d537f4db53178"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-488_2014-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f8204183-71f7-48c9-aa5a-1bcdb5544c0d", "Checksum": "4919c6a041848449722321cc5c8d2b54"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2014 488", "350 14 488"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 06.11.2014 350 2014 488 (350 14 488)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 06.11.2014 350 2014 488 (350 14 488)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 06.11.2014 350 2014 488 (350 14 488)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktive Überwachung einer Telefonkabine"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:10:15", "Checksum": "26a333a9ec639cabe0e09575e6781017", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 06.11.2014 350 2014 488 (350 14 488)\nRegeste:\nAktive Überwachung einer Telefonkabine\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n6. November 2014\n\nGeheime Überwachung\n\nAktive Überwachung einer Telefonkabine\n\nDie aktive Überwachung einer Telefonkabine ist nur mit begleitenden Massnahmen zulässig,\ndamit nur die Gespräche der Zielperson abgehört werden können. Um die Interessen\nunbeteiligter Dritter zu schützen, ist eine Direktschaltung unzulässig. Die\nGesprächsaufzeichnungen werden der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft vom Dienst ÜPF\nerst nachträglich, begrenzt auf die Zeiträume in denen der Beschuldigte die Telefonkabine\naufgesucht hat, und nach Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht\nherausgegeben.\n\nSachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.___ eine Untersuchung wegen\nqualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG).\n\n(…)\n\nErwägungen\n\n1-2.1 (…)\n\n2.2 Gemäss Art. 270 lit. b StPO darf der Fernmeldeanschluss von Drittpersonen\nüberwacht werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss,\ndass die beschuldigte Person den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt oder die\nDrittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von\ndieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.\n\nDie Voraussetzungen der Überwachung von Drittpersonen (unbestimmte Anzahl von\nNutzern einer öffentlichen Telefonkabine) sind vorliegend gegeben, ist doch davon\nauszugehen, dass A.___ diesen Anschluss ebenfalls benutzt (Videoaufnahmen sowie\nAuswertung der Observation und Kamera betreffend die Telefonkabine beim Bahnhof X.___\nin der Aktion „Y.___“. Die B.___ als Betreiberin der Telefonkabine ist eine Drittperson i.S.\nvon Art. 270 lit. b StPO. Die Voraussetzungen der Überwachung einer Drittperson sind\nvorliegend somit erfüllt (Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO).\n\n2.3 In Bezug auf den dringenden Tatverdacht gegen A.___ kann auf die entsprechenden\nAusführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom xx.yy.zzzz verwiesen\nwerden. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings zu beachten, dass zwar der dringende\nVerdacht besteht, dass der Beschuldigte mit einer qualifizierten Menge Heroin handelt, nicht\naber, dass er eine besonders grosse Menge umsetzt. Dieser Umstand ist im Rahmen der\nPrüfung der Verhältnismässigkeit der Überwachung einer öffentlichen Fernmeldeanlage zu\nwürdigen.\n\nNach den Gesuchsakten sind die Voraussetzungen für eine Echtzeit-Überwachung der\nRufnummer xxx xxx xx xx der öffentlichen Telefonkabine der B.___ an der X._strasse 2 in\nX.___ in der Untersuchung gegen A.___ demzufolge grundsätzlich erfüllt, wird dieser doch\ndringend der Begehung von Katalogtaten (Art. 19 Abs. 2 BetmG; vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. f\nStPO) verdächtigt (lit. a). Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt eine\nÜberwachung des Telefonanschlusses (lit. b). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der\nStaatsanwaltschaft ist gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage davon auszugehen,\ndass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (lit.\nc).\n\n2.4 Bei einer Telefonüberwachung handelt es sich um einen Eingriff in die persönliche\nFreiheit (Schutz der Privatsphäre, Art. 13 BV) der überwachten Personen, d.h. sowohl des\nAnschlussinhabers als auch der Personen, die diesen Anschluss benutzen. Ein solcher\nGrundrechtseingriff muss verhältnismässig sein. Dabei muss der Grundrechtseingriff,\nvorliegend die Überwachung des Telefonverkehrs des Beschuldigten und von Drittpersonen,\ngeeignet sein, den verfolgten Zweck (Strafverfolgung) herbeizuführen. Zusätzlich muss es\nsich um den geringstmöglichen Eingriff handeln (Erforderlichkeit). Des Weiteren müssen das\nzu schützende öffentliche Interesse und das betroffene private Interesse in einem\nvernünftigen Verhältnis zueinander stehen (ULRICH HÄFELIN/W ALTER HALLER/HELEN KELLER,\nSchweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 320 ff.).\n\n2.5 Im vorliegenden Fall soll eine öffentliche Telefonkabine an einem Bahnhof während\nder Dauer von zwei Monaten aktiv überwacht werden. Es wird dabei eine Vielzahl von\nGesprächen unbeteiligter und damit unschuldiger Personen überwacht. Der Hinweis der\nStaatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom yy.xx.zzzz, dass die fragliche Telefonkabine nur\nwenige Male pro Tag aufgesucht werde, ist nicht belegt. Es handelt sich deshalb im\nvorliegenden Fall um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, da eine unbestimmte\nAnzahl von nicht am Strafverfahren beteiligten Personen betroffen ist. Da bei der\nÜberwachung einer öffentlichen Telefonkabine Gespräche unbeteiligter Dritter, welche\nkeinen Bezug zur beschuldigten Person haben, überwacht werden, sind im Gegensatz zur\nDrittüberwachung einer bestimmten, klar definierten Person besondere Schutzmassnahmen\nnotwendig, damit gezielt nur die Gespräche der Zielperson (beschuldigte Person) abgehört\nwerden können (MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne\nHeer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 270 N 11; THOMAS\nHANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber],\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 270 N 11;\nROLAND W OLTER, in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber],\nKommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 259).\n\n"}